Vollmachten und Verfügungen

Die eigenen Interessen wahren

Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko, im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig zu sein. Damit dennoch alle Angelegenheiten nach den eigenen Vorstellungen geregelt und entschieden werden, sollte rechtzeitig eine Vollmacht oder Verfügung formuliert werden.

Man unterscheidet drei Arten:

  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Vertrauensperson, für den Betroffenen zu handeln und wichtige Entscheidungen zu treffen, falls er wegen fortgeschrittener Krankheit oder schwerer Pflegebedürftigkeit dazu nicht mehr in der Lage ist. Sie dient damit der Vertretung der eigenen Interessen, wenn man diese selbst nicht mehr wahren kann. Eine Vorsorgevollmacht kann sich auf die unterschiedlichsten Bereiche beziehen: von Vertragsangelegenheiten über Bankgeschäfte bis hin zur Bestimmung über einen Pflegeheimeinzug. Aber auch ganz persönliche Wünsche können darin geäußert werden.

Besteht keine Vorsorgevollmacht, wird im Notfall vom Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt, der die Angelegenheiten des Betroffenen regelt. Dies muss aber nicht unbedingt ein Nachteil sein, da es schwer ist zu überprüfen, ob die in der Vollmacht eingesetzte Vertrauensperson überhaupt in der Lage ist die eigenen Interessen wunschgemäß zu wahren. Grundsätzlich werden deren Tätigkeiten auch nicht vom Vormundschaftsgericht kontrolliert bzw. beaufsichtigt. Bezüglich der Wahl des Bevollmächtigten sollte man also sehr sorgfältig vorgehen.

Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu verleihen, sollte man sie notariell beglaubigen lassen. Das ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber juristisch dann erforderlich, wenn es z.B. um Grundstückserwerb oder -verkauf, um die Bewilligung eines Darlehens oder sonstige Bankangelegenheiten geht.

Die Aussagen in der Vorsorgevollmacht sollten von Zeit zu Zeit auf ihre Gültigkeit überprüft werden und etwaige Änderungen durch die Unterschrift eines Zeugen mit aktuellem Datum bestätigt werden. Da eine Vorsorgevollmacht individuell auf die einzelne Person zugeschnitten ist, gibt es keine allgemeingültigen Vorlagen, jedoch nützliche Formulierungshilfen. (Bundesministerium der Justiz)

Betreuungsverfügung

Wenn man infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr in vollem Umfang selbst erledigen kann und keine Vorsorgevollmacht getroffen wurde, kann die Bestellung eines "Betreuers" notwendig werden. Darüber entscheidet im Einzelfall das Vormundschaftsgericht.

Man kann im Rahmen einer Betreuungsverfügung Vorsorge treffen, dass eine oder auch mehrere Vertrauenspersonen im Sinne der eigenen Angelegenheiten tätig werden, und damit vermeiden, dass der zuständige Betreuer eine unbekannte vom Gericht bestellte Person ist.

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht werden in der Betreuungsverfügung jedoch keine rechtlich verbindlichen Vollmachten ausgestellt. Das Vormundschaftsgericht bleibt oberste Kontrollinstanz über die zu regelnden Angelegenheiten.

Auch die Betreuungsverfügung muss in jedem Fall schriftlich verfasst sein und regelt Angelegenheiten in folgenden Bereichen:

  • Untersuchung des Gesundheitszustands, ärztliche Heilbehandlungen und Eingriffe
  • Bestimmung des Aufenthaltsorts und Organisation der Pflege
  • Wohnraumangelegenheiten, z.B. Wohnungsauflösung bei Heimeinzug
  • Abschluss eines Heimvertrags und evtl. notwendige Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen
  • Bankgeschäfte und Vermögensverwaltung

Patientenverfügung

In Deutschland hat jeder Mensch das Recht, selbst zu entscheiden, welche medizinische Behandlung er in Anspruch nehmen will und welche nicht. Wenn man seinen Willen nicht mehr äußern kann, weil man sich z.B. im Koma oder im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung befindet, nicht mehr bei klarem Bewusstsein ist oder an fortgeschrittener Demenz leidet, regelt eine vorher verfasste Patientenverfügung die nächsten Schritte.

Jeder, der den Wunsch hat, auch in solchen Situationen selbst zu bestimmen, was mit ihm geschieht, sollte dafür Vorsorge treffen und früh genug eine Patientenverfügung erstellen.

In einer Patientenverfügung wird geregelt, welche Schritte jemand im Krankheitsfall bezüglich der ärztlichen Versorgung wünscht und welche Schritte unterbleiben sollten. Eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Expertengruppe empfiehlt, dass die Verfügung folgende Grundbausteine aufweisen sollte:

  • Eingangsformel, z.B. "Hiermit verfüge ich…" (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift)
  • Beschreibung der Situationen, für die die Patientenverfügung gilt und in denen sie zur Anwendung kommen soll – z.B. "Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach im unmittelbaren Sterbeprozess befinde" oder "Wenn ich mich im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit befinde"
  • Festlegungen zu ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen, z. B. Lebenserhaltungssystemen, Schmerz- und Symptombehandlung, künstlicher Ernährung
  • Wünsche zu Sterbeort und -begleitung (z.B. in vertrauter Umgebung)
  • Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung, zur Durchsetzung und zum Widerruf
  • Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen und eine eventuelle Organspende-bereitschaft
  • Datum und Unterschrift

Eine Patientenverfügung ist bindend. Das gilt für einen gerichtlich bestellten Betreuer genauso wie für den behandelnden Arzt. Falls Letzterer sich aus Gewissensgründen nicht in der Lage sieht, den Wünschen des Patienten zu entsprechen, muss er für die Verlegung in ein anderes Krankenhaus sorgen. Der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe kann allerdings in keinem Fall erfüllt werden, da diese gesetzlich verboten ist.

Eine Patientenverfügung kann im Grunde genommen völlig frei formuliert werden, sollte aber möglichst präzise sein, damit Ärzte und Angehörige im Ernstfall verstehen, was zu tun ist. Allgemeine Formulierungen wie "Ich möchte keine Apparatemedizin" oder "Ich möchte nicht lange dahinsiechen" sind unklar und daher nicht geeignet. Eine große Hilfe beim Abfassen sind deshalb gut gestaltete Formulierungshilfen. (Bundesministerium der Justiz)

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