Grundbetrag bis zu 100 Euro, erhöhter Betrag bis zu 200 Euro

Über die monatlichen Leistungen der jeweiligen Pflegestufe hinaus können Sie bei Bedarf noch zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung beantragen.
Menschen, die aufgrund von "erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" einen erhöhten Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf in der häuslichen Pflege haben, können einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Anspruch nehmen.
Das gilt auch für diejenigen, die Pflegestufe I nicht erreichen, da es ihnen körperlich vergleichsweise gut geht, zum Beispiel Demenzkranke. Der Betreuungsbetrag ist also unabhängig von der Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen – man spricht daher auch von "Pflegestufe 0".
Für Übergangszeiten nach einem Krankenhausaufenthalt, bei Urlaub des pflegenden Angehörigen oder in sonstigen Krisensituationen bewilligt die Pflegekasse jährlich bis zu vier Wochen Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht geleistet werden kann.
Ist die Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzkraft. Die so genannte Verhinderungspflege wird für maximal vier Wochen pro Jahr gewährt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits für mindestens sechs Monate im häuslichen Bereich gepflegt hat.
Die Pflegekasse bzw. -versicherung stellen Pflegehilfsmittel und technische Hilfsmittel zur Verfügung, wenn dies die häusliche Pflege erleichtert, Beschwerden lindert oder eine selbstständige Lebensführung unterstützt. Diese Hilfsmittel können unabhängig von der Pflegestufe beantragt werden, allerdings muss mindestens Pflegestufe I bestehen.
Zu den Pflegehilfsmitteln zählen Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Inkontinenzeinlagen und weitere Hygieneartikel, die direkt beim Sanitätshaus oder bei der Apotheke bezogen werden. Unter technischen Hilfsmitteln versteht man beispielsweise Pflegebetten, Lagerungskissen, Gehwagen oder Rollstühle. Größere technische Hilfsmittel überlässt die Pflegekasse bzw. -versicherung in der Regel leihweise.
Welche Pflegehilfsmittel von den Kassen übernommen werden, ist im sogenannten Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet. Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt oder dem Pflegedienst beraten, welche Hilfsmittel in Ihrem Fall sinnvoll eingesetzt werden können.
Empfehlung: Setzen Sie sich zunächst immer mit Ihrer Pflegekasse bzw. -versicherung in Verbindung, um die Kostenübernahme abzustimmen.
Bei den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln übernimmt die Pflegekasse bzw. -versicherung bis zu 31 Euro pro Monat.
Bei technischen Hilfsmitteln ist eine Zuzahlung von 10 %, höchstens jedoch 25 Euro zu leisten. Wenn die Hilfsmittel von der Pflegekasse bzw. -versicherung geliehen werden, entfällt die Zuzahlung.
Die meisten Wohnungen sind nicht auf die besonderen Anforderungen einer Pflegesituation ausgelegt. Daher werden Umbaumaßnahmen wie Türverbreiterungen, behindertengerechte Ausstattung des Bades, der Einbau eines Treppenlifts oder von Rollstuhlrampen, die die Pflege im persönlichen Wohnumfeld erleichtern, von der Pflegekasse bzw. -versicherung bezuschusst. Der Eigenanteil, der vom Pflegebedürftigen zu tragen ist, richtet sich nach seinem Einkommen.
Die Pflegekassen bzw. -versicherungen sind verpflichtet, für pflegende Angehörige oder andere ehrenamtlich Pflegende kostenlose Schulungen anzubieten. Pflegekurse bieten konkrete Anleitung für die häusliche Pflege, aber auch Hintergrundinformationen und Beratung. Die Kursteilnahme steht allen Pflegenden offen, auch wenn die gepflegte Person keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.