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Ist ein pflegender Angehöriger beruflich, krankheitsbedingt oder aus Urlaubsgründen eine Zeitlang verhindert, besteht Anspruch auf eine sogenannte Ersatz- oder Verhinderungspflege. Hierfür zahlt die Pflegekasse bis zu 1.510 Euro für maximal vier Wochen im Jahr – in der Regel jedoch nur dann, wenn bereits mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde.
Eine weitere Möglichkeit der Entlastung bietet die teilstationäre Tages- oder Nachtpflege. Hier werden ältere Menschen tagsüber oder nachts gepflegt und betreut, die übrige Zeit verbringen sie zuhause. Diese Form der außerhäuslichen Pflege ist vor allem sinnvoll, wenn pflegende Angehörige berufstätig sind. Entsprechende Einrichtungen werden von Wohlfahrtsverbänden sowie kommunalen und privaten Trägern betrieben. Während es zahlreiche Tagespflegeeinrichtungen gibt, ist die Nachtpflege noch nicht weit verbreitet.
Wer einen anderen Menschen pflegt und maximal 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Beiträge übernimmt dann die Pflegeversicherung. Als Pflegeperson gilt jeder, der einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt.
Der Antrag auf soziale Absicherung muss spätestens einen Monat nach Beginn der Pflegetätigkeit bei der Pflegekasse des Gepflegten gestellt werden. Diese meldet die Pflegeperson dann bei der Rentenversicherung an und zahlt die Beiträge. Wie hoch diese sind, richtet sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und dem Zeitaufwand für die Betreuung. Gleichzeitig stehen pflegende Angehörige unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie greift bei allen Unfällen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit zuhause oder unterwegs passieren.
Es ist nicht selten der Fall, dass arbeitslos gemeldete Personen Angehörige pflegen. Bevor dies geschieht, sollte mit dem Arbeitsamt Kontakt aufgenommen werden. Dabei hängt viel von der jeweiligen Pflegestufe ab: