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Entlastung für Angehörige

Ersatz- bzw. Verhinderungspflege

Ist ein pflegender Angehöriger beruflich, krankheitsbedingt oder aus Urlaubsgründen eine Zeitlang verhindert, besteht Anspruch auf eine sogenannte Ersatz- oder Verhinderungspflege. Hierfür zahlt die Pflegekasse bis zu 1.510 Euro für maximal vier Wochen im Jahr – in der Regel jedoch nur dann, wenn bereits mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde.

Wichtige Hinweise:

  • Wird die Pflege von anderen Angehörigen übernommen, wird das Pflegegeld weitergezahlt. Zusätzlich können diese z.B. Fahrkostenersatz oder Verdienstausfall geltend machen.
  • Übernimmt ein Pflegedienst die Ersatzpflege, werden dessen Kosten bis zum Höchstsatz von 1.510 Euro übernommen.
  • Es besteht auch die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflegeeinrichtung zu nutzen. Hier werden Pflegebedürftige über eine begrenzte Zeit stationär betreut. Die Adressen erfahren Sie bei den örtlichen Pflegeberatungsstellen.
  • Der Anspruch auf Ersatz- und Kurzzeitpflege entsteht jedes Kalenderjahr wieder neu. Beide Pflegeformen können auch nebeneinander innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden.

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege

Eine weitere Möglichkeit der Entlastung bietet die teilstationäre Tages- oder Nachtpflege. Hier werden ältere Menschen tagsüber oder nachts gepflegt und betreut, die übrige Zeit verbringen sie zuhause. Diese Form der außerhäuslichen Pflege ist vor allem sinnvoll, wenn pflegende Angehörige berufstätig sind. Entsprechende Einrichtungen werden von Wohlfahrtsverbänden sowie kommunalen und privaten Trägern betrieben. Während es zahlreiche Tagespflegeeinrichtungen gibt, ist die Nachtpflege noch nicht weit verbreitet.

Renten- und Unfallversicherung

Wer einen anderen Menschen pflegt und maximal 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Beiträge übernimmt dann die Pflegeversicherung. Als Pflegeperson gilt jeder, der einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt.

Der Antrag auf soziale Absicherung muss spätestens einen Monat nach Beginn der Pflegetätigkeit bei der Pflegekasse des Gepflegten gestellt werden. Diese meldet die Pflegeperson dann bei der Rentenversicherung an und zahlt die Beiträge. Wie hoch diese sind, richtet sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und dem Zeitaufwand für die Betreuung. Gleichzeitig stehen pflegende Angehörige unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie greift bei allen Unfällen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit zuhause oder unterwegs passieren.

Regelungen bei Arbeitslosigkeit

Es ist nicht selten der Fall, dass arbeitslos gemeldete Personen Angehörige pflegen. Bevor dies geschieht, sollte mit dem Arbeitsamt Kontakt aufgenommen werden. Dabei hängt viel von der jeweiligen Pflegestufe ab:

  • Pflegestufe I ist relativ unproblematisch. Das Pflegegeld ist nicht so hoch, dass es sich auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes auswirken würde. Bedingung ist dennoch das Einverständnis des Arbeitsamtes, da arbeitslos Gemeldete dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen.
  • Pflegestufe II bedeutet, dass die Pflegeaufgaben von einem Pflegedienst oder Dritten übernommen werden müssen, sobald ein Arbeitsuchender ein Jobangebot erhält. Probleme bereitet außerdem die Höhe des Pflegegeldes. Dieses wird je nach Höhe auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Ist das der Fall, müssen Arbeitslose unter Umständen mit Kürzungen ihrer Leistungen rechnen.
  • Pflegestufe III ist mit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung gleichzusetzen. Hier ist praktisch keine Arbeitsmarktvermittlung mehr möglich. Gibt eine Pflegeperson die Pflegetätigkeit aber wieder auf, um ins Erwerbsleben zurückzukehren, besteht prinzipiell ein Anspruch auf Arbeitslosengeld – jedoch nur dann, wenn vor Beginn der Pflegetätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.

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