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Antragstellung

Das Verfahren

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind nach Pflegestufen gestaffelt. Die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen richtet sich dabei nach der Zeitdauer, die ein pflegebedürftiger Mensch täglich bei normalen Alltagsverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist.

Das Verfahren im Überblick
  • Sie stellen einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse bzw. -versicherung.
  • Die Pflegekasse bzw. -versicherung beauftragt eine qualifizierte Begutachtung.
  • Der Gutachter stellt bei einem Hausbesuch die Pflegebedürftigkeit fest und gibt eine Empfehlung zur Einstufung an die Pflegekasse bzw. -versicherung.
  • Sie erhalten nach max. fünf Wochen den Bescheid.

Leistungen der Pflegeversicherung beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse bzw. -versicherung, als Privatpatient bei Ihrer Versicherung. Wichtig ist, dass Sie den Antrag möglichst schnell stellen, nachdem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist. Denn: Die Leistungen werden nicht rückwirkend erbracht, sondern frühestens vom Monat der Antragstellung an. Um ein möglichst frühes Antragsdatum sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Pflegeeinstufung zunächst formlos – auch telefonisch – zu beantragen. Sie bekommen dann ein Antragsformular zugeschickt, das Sie ausfüllen und an Ihre Pflegekasse zurücksenden müssen.

Hilfen bei der Antragstellung

Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei der Antragstellung unterstützen lassen, zum Beispiel von einer Pflegeberatungsstelle. Auch die Pflegekassen - bzw. -versicherungen selbst sind gerne dabei behilflich.

Oder nutzen Sie unseren Service zur Antragsstellung:

Antragstellung mit Videounterstützung

Was wird im Antrag auf Leistungen der Pflegepflichtverschicherung gefragt? Was ist zu beachten? Hier finden sie weitere Informationen.

Kunden von AXA oder der DBV können ihren Antrag gemeinsam unserer Moderatorin direkt ausfüllen.

Weitere Hinweise

  • Antragsteller ist immer der Versicherte, also der Pflegebedürftige selbst, auch wenn Angehörige beim Ausfüllen der Formulare helfen.
  • Anspruch auf Leistungen hat nur, wer in den letzten zehn Jahren vor der Pflegebedürftigkeit zwei Jahre Beiträge in die Pflegeversicherung eingezahlt hat oder familienversichert war.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingetreten sein.
  • Nicht immer kann man zum Zeitpunkt der Antragstellung sicher einschätzen, in welcher Form oder von wem der Pflegebedürftige betreut werden wird. Sie können die entsprechenden Punkte im Antrag auch offenlassen. Es muss nur deutlich werden, dass Sie überhaupt Pflegeleistungen benötigen.
  • Ändert sich etwas an der Situation, erhöht sich z.B. die Pflegebedürftigkeit, können Sie jederzeit einen Antrag auf Höherstufung oder erneute Begutachtung stellen.

Bescheid und Widerspruchsmöglichkeiten

Nachdem Ihr Antrag bei der Pflegekasse bzw. -versicherung eingegangen ist, muss er innerhalb von fünf Wochen schriftlich beschieden werden. In besonderen Fällen, etwa bei einem Aufenthalt im Krankenhaus, in einer Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz, verkürzt sich die Frist.

Wurde Ihr Antrag auf Pflegeleistungen abgelehnt, haben Sie vier Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihren Widerspruch zu begründen; es verbessert die Erfolgschancen aber sicher, wenn Sie eine Begründung anfügen oder nachreichen. Besprechen Sie sich dazu mit Ihrem Hausarzt und sammeln Sie gemeinsam Argumente. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, das Gutachten des Prüfers an sich bzw. den behandelnden Arzt schicken zu lassen.

Wird der Widerspruch von der Pflegekasse bzw. -versicherung zurückgewiesen, können Sie vor dem Sozialgericht dagegen klagen.

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