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Die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Aber wann ist man überhaupt pflegebedürftig?
Das Sozialgesetzbuch definiert Menschen als pflegebedürftig, "die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen."
Die Alltagstätigkeiten, die bei der Einstufung berücksichtigt werden, sind vier Bereichen zugeordnet:
Entscheidend für die Pflegestufe ist der Hilfsbedarf in der Grundpflege, also Körperpflege, Ernährung, Mobilität. Wer sich hingegen noch selbst waschen und anziehen, alleine essen und sich bewegen kann, aber den Haushalt ohne Unterstützung nicht mehr schafft, wird kaum als pflegebedürftig eingestuft werden.
Für alle Aktivitäten wird der zeitliche Pflegeaufwand nach vorgegebenen Orientierungswerten ermittelt. Neben dem so errechneten täglichen Zeitvolumen spielt auch die Häufigkeit des Pflegebedarfs pro Tag oder pro Woche eine Rolle.
| Pflegestufe | Zeitaufwand der Pflege |
|---|---|
| Pflegestufe I - erheblich pflegebedürftig |
Mindestens 90 Minuten täglich, davon mindestens 45 Minuten Grundpflege |
| Pflegestufe II - schwer pflegebedürftig |
Mindestens drei Stunden täglich, davon mindestens zwei Stunden Grundpflege |
| Pflegestufe III - schwerstpflegebedürftig |
Mindestens fünf Stunden täglich, davon mindestens vier Stunden Grundpflege |
| Härtefall (bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand) |
Mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht; Pflege ist auch nachts nur durch mehrere Pflegekräfte gemeinsam möglich |
An dieser standardisierten Betrachtung, die einzig den Zeitbedarf bei grundlegenden Tätigkeiten nach einem festen Raster in den Blick nimmt, wurde und wird Kritik geübt.
Vor allem Menschen mit Demenzerkrankungen werden diesen Kriterien der Einstufung nicht gerecht. Sie benötigen in der Regel weniger Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung und Bewegung, sind aber aufgrund des geistigen Orientierungsverlustes auf Betreuung rund um die Uhr angewiesen.
Menschen mit sogenannter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben daher Anspruch auf einen Betreuungsbetrag, wenn sie in besonderem Maße auf Hilfe und Beaufsichtigung angewiesen sind. Dazu zählen neben Demenzkranken auch Menschen mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen.
Da der Betreuungsbetrag auch dann gewährt wird, wenn die Kriterien für eine Pflegestufe nicht erfüllt sind, spricht man auch von "Pflegestufe 0".